Zwangsdienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit besteht in der Last, die einem Grundstück zum Nutzen eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks auferlegt ist. Herrschendes Grundstück das Grundstück zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit begründet wurde; Dienendes Grundstück das Grundstück, das belastet ist um dem herrschenden Grundstück zu dienen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann nicht zu einem „Tun“-sondern nur zu einem „Dulden“ (z.B. dass der Berechtigte durch sein Grundstück geht) oder „Unterlassen“ (z.B. nicht- oder nicht höher zu bauen) verpflichtet sein. Bsp.: Durchgangsrecht, Durchfahrtsrecht durch fremden Grund, elektrische Leitungen, öffentliche Wasserleitungen, Skipisten, usw. N.B: Hat der Eigentümer eines Grundstücks kraft Gesetz (Art. 1033 ff) das Recht, vom Eigentümer eines anderen Grundstücks die Begründung einer Dienstbarkeit zu erlangen, so wird diese bei Fehlen eines Vertrags durch ein Urteil begründet, welches den Inhalt der Dienstbarkeit festlegt und die geschuldete Entschädigung bestimmt.

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