Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt
Beim Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer das Eigentum der Sache mit der Bezahlung der letzten Rate des Preises, übernimmt jedoch Wag und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Trotz gegenteiliger Abmachungen führt die Nichtbezahlung einer einzigen Rate, die ein Achtel des Preises nicht übersteigt, nicht zur Aufhebung des Vertrages.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den Käufer, hat der Verkäufer die eingehobenen Raten zurückzugeben, allerdings mit dem Recht auf eine Vergütung für den Gebrauch der Sache sowie auf den Ersatz des Schadens. Wurde vereinbart dass die bezahlten Raten dem Verkäufer als Entschädigung verbleiben, kann das Gericht den Umständen nach die vereinbarte Entschädigung herabsetzen.
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